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Leistungen
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bei stationärer Behandlung
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Aufnahmefahrt (zur stationären Behandlung) |
Krankenkasse |
nicht erforderlich |
pflichtig |
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Entlassungsfahrt |
Krankenkasse |
nicht erforderlich |
pflichtig |
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Verlegungsfahrt zwischen Krankenhäusern (aus zwingend medizinischen Gründen) |
Krankenkasse |
nicht erforderlich |
pflichtig |
Achtung: zwingend medizinische Gründe müssen ärztlich gesondert nachgewiesen werden |
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Verlegung von Krankenhaus zur Reha-Klinik |
Krankenkasse oder Krankenhaus, ist abhängig von der Erkrankung |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
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vor- oder nachstationäre Behandlung nach §115 a SGB V |
Krankenkasse |
nicht erforderlich |
ja |
Vorstationär= bis zu 7 Tage vor Aufnahme
Nachstationär = bis zu 10 Tage nach Entlassung
Behandlung muss mit stationärer Aufnahme in Zusammenhang stehen
Besondere Kenntlichmachung auf Transportschein zwingend erforderlich |
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bei ambulanter Behandlung
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einmaliger Arztbesuch |
Patient |
nicht genehmigungsfähig |
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Ausnahmen siehe 1) |
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mehrmaliger Arztbesuch wegen gleicher Erkrankung |
Patient |
nicht genehmigungsfähig |
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Ausnahmen siehe 1) und 2) |
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Hohe Behandlungsfrequenz wegen gleicher Erkrankung |
Krankenkasse |
notwenig |
pflichtig |
Achtung: hohe Behandlungsfrequenz bisher nicht definiert |
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Achtung: hohe Behandlungsfrequenz bisher nicht definiert |
Krankenkasse |
notwendig |
pflichtig |
Aufzählung nicht abschließend |
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"Eilfälle" |
Krankenkasse |
nicht erforderlich |
pflichtig |
Eilfall = schwere gesundheitliche Schäden sind zu befürchten, wenn der Patient nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhält |
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Ambulante Operation nach § 115 b SGB V |
Krankenkasse |
nicht erforderlich |
pflichtig |
besondere Kenntlichmachung auf Transportschein zwingend erforderlich |
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1) Bei Mobilitätseinschränkungen nach Schwerbehindertengesetz – Kennzeichen „aG = akut Gehbehindert“, „ bl = blind“ oder „h = hilflos“ – oder zuerkannter Pflegestufe 2 oder 3 gemäß SGB IX sind alle Fahrten zu ambulanten Arztbesuchen (auch „einmalige“) genehmigungsfähig.
2) Für Patienten ohne Nachweis nach Schwerbehindertengesetz bzw. ohne zuerkannte Pflegestufe mit einer der Kriterien „aG“, „bl“ oder „h“ vergleichbarer (auch nur vorübergehende) Mobilitätseinschränkung sind zwingend medizinisch notwendige Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigungsfähig, wenn der Patient über einen längeren Zeitraum der Behandlung bedarf
Achtung: Begriff „längerer Zeitraum“ bisher nicht definiert.
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