Downloads Fragen & Antworten Impressum Kontakt

Druckbare Version

Downloads

Impressum

Fragen & Antworten

Frage Antwort
Was ist überhaupt "nicht qualifizierter Krankentransport" ? Im Unterschied zum "qualifizierten" Krankentransport gemäß Rettungsdienstgesetz werden hier Krankenfahrten durchgeführt, bei denen die transportierten Patienten während des Transportes weder einer medizinischen Betreuung noch der medizinischen Ausstattung eines Krankenkraftwagens bedürfen. Äußerlich unterscheiden sich die eingesetzten Fahrzeuge vor allem dadurch, dass sie kein Blaulicht besitzen. Die restliche Ausstattung ( insbesondere die Fahrtrage und der Tragestuhl ) sind identisch. Tritt während des Transportes ein Notfall ein ( was immer – z. B. auch im Taxi- passieren kann) , so wird der Transport abgebrochen und der Rettungsdienst angefordert. Erste Hilfe, kann von unserem Personal im Rahmen der vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Ausbildung zur ersten Hilfe,zum führen eines Fahrzeuges geleistet werden.

Frage Antwort
Wer entscheidet, womit transportiert werden soll ? Grundsätzlich entscheidet der Arzt, der die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung ausstellt, welches Fahrzeug für den Transport geeignet ist. Hierbei muss der Arzt vom aktuellen Zustand des Patienten und der mutmaßlichen Entwicklung während des Transportes auszugehen. Es ist immer das ,, wirtschaftlichste `` Transportmittel zu wählen,im Regelfall sollte dies also ein Taxi oder Mietwagen sein. Ist der Patient hingegen nicht gehfähig, so muss der Transport sitzend in einem Tragestuhl oder Liegend auf einer Trage durchgeführt werden. Hierfür ist – bei einer sonst nicht notwendigen medizinischen Betreuung während des Transportes – der ,, nicht – qualifizierte `` Krankentransport das Transportmittel der Wahl.

Klassische Beispiele hierfür sind:

- Fahrten zur Bestrahlung / Dialyse
- Verlegungsfahrten
- Entlassungsfahrten aus Krankenhäusern und Kliniken
- stationäre Einweisungen von nicht betreuungspflichtigen Patienten

Frage Antwort
Wer bezahlt den Transport ? Medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Fahrten werden direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet. Sofern Sie nicht von Zuzahlungen befreit sind ( Befreiungsausweis ) , fällt eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Rechnungssumme an ,zur Zeit sind das mindestens 5.-Euro maximal 10.- Euro. Bei ambulanten Behandlungen, die nicht im Zusammenhang mit einem stationären Krankenhausaufenthalt stehen,oder zu einer ambulanten Operation gehören,muss vor Fahrtantritt eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse vorliegen. In Ausnahmefällen, das heißt wenn der Besuch beim Arzt oder des Krankenhauses vorher nicht absehbar war, kann eine Genehmigung auch im nachhinein beantragt werden.
Die Genehmigung wird in aller Regel von den Krankenkassen erteilt wenn es sich um Fahrten von und zur Dialyse,Chemotherapie oder Bestrahlung handelt oder eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung ( Merkzeichen “aG, “BI , “H oder Pflegestufe 2 bzw. 3 ) vorliegt.