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Leistungen

bei stationärer Behandlung

Fahrt Kostenträger Genehmigung Zuzahlung Bemerkung
Aufnahmefahrt (zur stationären Behandlung) Krankenkasse nicht erforderlich pflichtig  
Entlassungsfahrt Krankenkasse nicht erforderlich pflichtig  
Verlegungsfahrt zwischen Krankenhäusern (aus zwingend medizinischen Gründen) Krankenkasse nicht erforderlich pflichtig Achtung: zwingend medizinische Gründe müssen ärztlich gesondert nachgewiesen werden
Verlegung von Krankenhaus zur Reha-Klinik Krankenkasse oder Krankenhaus, ist abhängig von der Erkrankung nicht erforderlich nicht erforderlich  
vor- oder nachstationäre Behandlung nach §115 a SGB V Krankenkasse nicht erforderlich ja Vorstationär= bis zu 7 Tage vor Aufnahme

Nachstationär = bis zu 10 Tage nach Entlassung

Behandlung muss mit stationärer Aufnahme in Zusammenhang stehen

Besondere Kenntlichmachung auf Transportschein zwingend erforderlich

bei ambulanter Behandlung

Fahrt Kostenträger Genehmigung Zuzahlung Bemerkung
einmaliger Arztbesuch Patient nicht genehmigungsfähig   Ausnahmen siehe 1)
mehrmaliger Arztbesuch wegen gleicher Erkrankung Patient nicht genehmigungsfähig   Ausnahmen siehe 1) und 2)
Hohe Behandlungsfrequenz wegen gleicher Erkrankung Krankenkasse notwenig pflichtig Achtung: hohe Behandlungsfrequenz bisher nicht definiert
Achtung: hohe Behandlungsfrequenz bisher nicht definiert Krankenkasse notwendig pflichtig Aufzählung nicht abschließend
"Eilfälle" Krankenkasse nicht erforderlich pflichtig Eilfall = schwere gesundheitliche Schäden sind zu befürchten, wenn der Patient nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhält
Ambulante Operation nach § 115 b SGB V Krankenkasse nicht erforderlich pflichtig besondere Kenntlichmachung auf Transportschein zwingend erforderlich

1)
Bei Mobilitätseinschränkungen nach Schwerbehindertengesetz – Kennzeichen „aG = akut Gehbehindert“, „ bl = blind“ oder „h = hilflos“ – oder zuerkannter Pflegestufe 2 oder 3 gemäß SGB IX sind alle Fahrten zu ambulanten Arztbesuchen (auch „einmalige“) genehmigungsfähig.

2)
Für Patienten ohne Nachweis nach Schwerbehindertengesetz bzw. ohne zuerkannte Pflegestufe mit einer der Kriterien „aG“, „bl“ oder „h“ vergleichbarer (auch nur vorübergehende) Mobilitätseinschränkung sind zwingend medizinisch notwendige Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigungsfähig, wenn der Patient über einen längeren Zeitraum der Behandlung bedarf

Achtung: Begriff „längerer Zeitraum“ bisher nicht definiert.